Verbindungsrente
Bei einer privaten Rentenversicherung ist die Verbindungsrente die nachträglich zum
Rentenbeginn eingeschlossene Hinterbliebenenrente für den (Ehe)Partner. Vor Beginn
der eigentlichen Altersrente kann der Einschluss jederzeit beantragt werden.
Die Altersrente verringert sich dadurch.
Bis zu einer Höhe von 100% kann die eigene Altersrente vereinbart werden.
Nach Ablauf der Garantiezeit wird die Hinterbliebenenrente lebenslang an den Partner
gezahlt.
Verbund bei einer Lebensversicherung
Man spricht auch von einer verbundenen Lebensversicherung, wenn eine
Lebensversicherung auf zwei Leben abgeschlossen wird. Das Besondere daran ist, dass
auf diese Weise zwei Personen gegenseitig abgesichert werden. Sollte eine der beiden
versicherten Personen sterben, so wird die vereinbarte Todesfallleistung sofort fällig.
Zwei separate Lebensversicherungen sind außerdem teurer als eine verbundene Leben,
da man Kosten spart.
Vermögensbildende Versicherungen
Vermögenswirksame Leistungen werden bei einer vermögensbildenden
Lebensversicherung nach dem Vermögensbildungsgesetz vom Arbeitgeber oder durch
eigene Beiträge vom Arbeitnehmer auf eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den
Todes- und Erlebensfall gegen laufende Beitragszahlung ohne Zusatzversicherungen mit
einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren einbezahlt.
Versicherer
Für den Versicherten übernimmt ein Versicherer die Gefahr und verpflichtet sich u.U. auch
zur Bildung von Rücklagen, usw. Für die Entschädigung nach Eintritt eines Schadenfalls
ist der Versicherer zuständig.
Versicherte Person
Die Person, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen wird, ist die versicherte
Person. Der Versicherer muss für die Beurteilung des versicherten Risikos (in der PKV
beispielsweise das Geschlecht und das Alter sowie der Gesundheitszustand) daher auf die
Umstände zurückgreifen, die bei der versicherten Person vorliegen, und nicht etwa auf
die des Versicherungsnehmers.
Versicherungsdauer
Während der Eintritt eines versicherten Ereignisses (bspw. der Tod in der
Lebensversicherung) zu einer Leistung aus der Versicherung führt, spricht man vom
Zeitraum der Versicherungsdauer.
Die Versicherungsdauer einer Lebensversicherung sollte aus steuerlichen Gründen immer
12 Jahre betragen.
Drei Versicherungsjahre sind in der privaten Krankenversicherung die
Mindestvertragsdauer; das Vertragsverhältnis wird nach Ablauf dieser Zeit
stillschweigend um ein Jahr verlängert, sofern nicht drei Monate vor dem jeweiligen
Ablauf schriftlich vom Versicherungsnehmer gekündigt wird.
Versicherungsfall
Das zu einer Beendigung der Beitragszahlung für einer Versicherung führende
planmäßige Ereignis nennt man auch Versicherungsfall. Hierzu zählen das Ende der
Beitragszahlungsdauer sowie der Ablauf der Versicherung.
Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreitet, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.
Selbstständige und Freiberufler sind auch versicherungsfrei. Wenn sie nicht als freiwillige
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen, dann können diese
Personengruppen zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Versicherungsfrei
sind ebenfalls Beamte, die von ihrem Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall erhalten.
Versicherungsnehmer
Der Versicherer schließt einen Vertrag mit der Person ab, die der Versicherungsnehmer
ist. Insbesondere in der Prämienzahlung liegt die Rechtspflicht des
Versicherungsnehmers. Die Gefahrübernahme seitens des Versicherers steht ihm als
Gegenleistung zu. Nicht zwangsläufig muss aber das versicherte Risiko beim
Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte Person von diesem auch abweichen kann.
Versicherungspflicht
Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgelt (JAE-
) grenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) sind
bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes ebenso zu berücksichtigen wie tarifliche
vermögenswirksame Leistungen.
Regelmäßige Zahlungen wie z.B. Überstunden sind nicht zu berücksichtigen. Diese dürfen
nur angerechnet werden, wenn sie pauschal abgegolten werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen sind weiterhin versicherungspflichtig: Künstler, Behinderte und
Publizisten, Arbeitslose, Landwirte, Rentner, Studenten u.a.
Versicherungsvertragliche Lösung
Limitierung der Pflicht eines Arbeitgebers, die sich nach der m/n-tel Regelung richtenden
gesetzlich unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen einer
Direktversicherung zu limitieren. Es muß vorausgesetzt sein, daß: 1. das Bezugsrecht
spätestens nach 3 Monaten seit dem Austreten des Arbeitnehmers unwiderruflich ist und
eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Vertrag durch den Arbeitgeber und
Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. die Überschußanteile vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag nur zur Verbesserung der
Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit
eigenen Beiträgen nach dem Versicherungsvertrag hat.
Nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der
Arbeitgeber sein Verlangen nach Satz 2 diesem und dem Versicherer mitteilen. Die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des
Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals dürfen vom
ausgeschiedenen Arbeitnehmer weder abgetreten noch beliehen werden. Aufgrund einer
Kündigung des Versicherungsvertrages darf der Rückkaufswert nicht in dieser Höhe in
Anspruch genommen werden; die Versicherung wird im Falle der Kündigung in eine
beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Insoweit findet § 76 Abs. 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag keine Anwendung.
Versicherungszusage
Beim Unterzeichnen einer Direktversicherung für einen Arbeitnehmer, die als betriebliche
Altersversorgung angesetzte ist, sollte diese arbeitsrechtliche Beziehung auch zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber in schriftlicher Form, der Versicherungszusage, fixiert
werden.
Versorgungsansprüche
Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus einer betrieblichen Altersversorgung
herleiten.
Versorgungskapital
Zu zahlendes Kapital bei der Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall.
Versorgungslohn statt Barlohn
Der Arbeitnehmer verzichtet bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung auf
Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche Bezüge) zugunsten einer
Versorgungszusage. Bei einem Lebensversicherer wird die Versorgungszusage
rückgedeckt. Es entfallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile. Es
entsteht bei der eigenfinanzierten Versorgung erst eine Steuerpflicht, wenn die
Ruhestandsleistungen erbracht werden. Die Rückdeckungsversicherung fällt nicht in die
Konkursmasse, wenn die Rückdeckungsversicherung verpfändet wird.
Versorgungslücke
Hierbei handelt es sich um die Lücke zwischen der tatsächlich gegebenen Versorgung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und der für den Ruhestand erstrebenswerten
Vollversorgung in Höhe von 100% der letzten Nettobezüge zur Aufrechterhaltung des
bisherigen Lebensstandards.
Versorgungsordnung
Regelzusammenstellung, die besagt, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen
in welcher Höhe an wen gezahlt werden.
Versorgungszusage
Leistungszusage der Invaliditäts-, Alters - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass
eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Vervielfältigungsregel
Für Beiträge, welche der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses
eines Arbeitnehmers für eine Direktversicherung erbracht hat, vervielfältigt sich mit der
Anzahl der Kalenderjahre – in denen das Dienstverhältnis bestanden hat – der
pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 EUR, gemindert um die Summe der Beträge, die
im laufenden und den sechs vorangegangenen Jahren aufgebracht wurden.
Vorauszahlung (Policendarlehen)
Kann oder möchte ein Kunde keinen Bankkredit aufnehmen, benötigt aber einen größeren
Geldbetrag, so kann ihm ein zinsgünstiges Policendarlehn auf seine Lebensversicherung
angeboten werden. Dieses muss zwar verzinst, aber nicht getilgt werden. Bei Ablauf der
Lebensversicherung wird es mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Da sich
der Versicherungsschutz um den Betrag des Policendarlehns verringert, ist eine vorzeitige
Tilgung des Darlehns aber möglich und auch empfehlenswert.