Optionsrentenversicherung
Möglichkeit, bei eine ablaufenden Kapitallebensversicherung den Auszahlungsbetrag
(Erlebensfallsumme) zu „verrenten“.
Ordentliche Kündigung der PKV
Wenn man keine außerordentliche Kündigung braucht, dann liegt eine ordentliche
Kündigung bei der privaten Krankenversicherung vor. Begründet werden muss die
ordentliche Kündigung nicht, und kann am Ende des Kalenderjahres bzw. am Ende des
laufenden Versicherungsjahres beantragt werden. Drei volle Kalendermonate beträgt Die
Kündigungsfrist in der Regel.
Objektives Risiko
Hierbei handelt es sich um Versicherungsrisiken, auf die man nicht einwirken kann.
Beispielsweise Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und Gesundheitszustand sind relativ
leicht und gut kalkulierbare Daten.
Das Gegenteil der subjektiven Risiken sind die objektiven Risiken.
Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer muss auch gewisse Obliegenheiten einhalten, die mit dem
Vertrag einhergehen, denn nur so werden die Leistungen ausgezahlt und die Kosten
rückerstattet. Der Versicherer muss die Leistungen nicht bringen, falls diese
Obliegenheiten nicht eingehalten werden, er kann vielmehr den Vertrag auflösen. Die
Rede ist von folgenden Obliegenheiten:
- Gefahrstandspflicht (Verbot der Gefahrerhöhung)
- vorvertragliche Anzeigepflicht
- Anzeige-, Auskunft- und Belegpflicht
- Abwendungs- und Minderungspflicht (Schadenminderung)
Obliegenheiten
Anerkenntnisverbot - Der Versicherer und der Geschädigte dürfen sich im Falle eines
Unfalls ohne die Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht auf einen bestimmten
Schadensersatz einigen.
Obliegenheiten - Anzeigepflichten
Folgende Umstände oder Tatsachen sind der Versicherungsgesellschaft (bei der
Haftpflichtversicherung) vom Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen:
- innerhalb einer Woche muss das Eintreten des Versicherungsfalles in schriftlicher Form
angezeigt werden
- so schnell wie möglich muss auch angezeigt werden, wenn aus diesem Fall ein
gerichtliches Verfahren folgen sollte.
Obliegenheiten - Befriedigungsverbot
Ohne die Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers darf der Versicherte den
Schadensersatzanspruch des geschädigten Drittens nicht befriedigen, und das sowohl
ganz, als auch teilweise nicht. Es ist möglich durch eine Vorabbefriedigung eine
Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers herbeizuführen.
Obliegenheiten in der PKV
Unter Obliegenheiten werden bei der privaten Krankenversicherung die Nebenpflichten
verstanden, die bei dem Vertragsabschluss vereinbart wurden oder die sich aus
gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Folgende Arten von Obliegenheiten werden
unterschieden:
- vor Abschluss eines Vertrages (Anzeigepflicht)
- nach Abschluss eines Vertrages, jedoch vor Eintritt eines Versicherungsfalles
- nach Abschluss eines Vertrages und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Der Vertrag wird bei Verletzung dieser Obliegenheiten nicht aufgelöst, der Versicherte
kann aber trotzdem den Versicherungsschutz verlieren.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (PKV)
Bei der privaten Krankenversicherung sind es nach Eintritt des Versicherungsfalls
folgende Obliegenheiten:
- um seine Leistungspflicht prüfen zu können, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
alle Auskünfte zu geben, die der Versicherer braucht.
- innerhalb von 10 Tagen müssen Krankenhausbehandlungen angezeigt werden.
- der Versicherungsnehmer muss sich von einem Arzt untersuchen lassen, wenn der
Versicherer es für nötig hält
- gegen die Anweisungen des Arztes darf der Versicherungsnehmer nicht verstoßen oder
die Genesung in irgendeiner Weise behindern.
- die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit muss genau so unverzüglich angezeigt
werden, wie die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.