Gebührenordnung
Anhand von Gebührenordnungen berechnen Ärzte und Zahnärzte ihre Honorare für
Privatpatienten: Ärzte auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte anhand
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die einzelnen Leistungen sind mit einem festen Betrag in den Gebührenordnungen
angesetzt. In der Regel dürfen jedoch die Behandler zwischen dem einfachen und dem
2,3fachen Steigerungssatz für persönlich erbrachte Leistungen (z. B. für Beratungen)
verlangen. Der 1- bis 1,8fache Satz darf für medizinisch-technische Leistungen (z. B.
Röntgenuntersuchungen) angesetzt werden und für Laboruntersuchungen bis zum
1,15fachen Steigerungssatz. Als sogenannte Schwellenwerte oder Regelhöchstsätze
bezeichnet man die oberen Werte. Der Arzt muss es schriftlich begründen, wenn er über
diese Begrenzung hinaus abrechnen möchte. Maximal bis zum 3,5fachen bzw. 2,5fachen,
bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3fachen Satz darf mit einer solchen Begründung (z.B.
wegen erhöhten Zeitaufwandes) abgerechnet werden.
Vor Behandlungsbeginn können Ärzte in Ausnahmefällen auch eine Honorarvereinbarung
mit ihrem Patienten treffen. Die Leistungspunkte der GOÄ oder GOZ müssen zwar in der
Abrechnung enthalten sein, der Rechnungsbetrag darf dabei allerdings über die oben
beschriebenen Sätze hinausgehen.
Aufgrund des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) berechnen Heilpraktiker
ihre Honorare.
gehaltsabhängige Zusage
Es handelt sich um eine Versorgungszusage, deren Leistungshöhe von der Höhe der
Bezüge abhängig ist.
Gehaltsverwendungs-Direktversicherung
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden Teile des
Barlohns eines Arbeitnehmers für eine Direktversicherung verwendet.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Krankenkassen, wie z.B. die Deutsche Angestellten Ersatzkasse (DAK), die Barmer
Ersatzkasse (BEK), die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) sowie die
Betriebskrankenkassen (BKK) oder die Innungskrankenkassen (IKK) sind Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung. Dieselben, gesetzlich festgelegten Leistungen werden
grundsätzlich von allen Kassen offeriert, wobei bestimmte Gestaltungsspielräume für
erweiterte Leistungen satzungsmäßig festgesetzt sein können.
Der Beitrag zur GKV wird als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet, maximal aber
bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das Einkommen, welches die Grenze übersteigt, wird
nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Zusammen mit der gesetzlichen Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
bildet sie die fünf Säulen der Sozialversicherung.
In der gesetzliche Rentenversicherung sind Leistungen wie die Witwen- und Waisenrente,
die Altersrente sowie die Erwerbsminderungsrente vorgesehen.
Sie bietet allerdings immer nur eine Grundversorgung. eine private Schließung der
„Versorgungslücke“ ist notwendig, wenn man seinen gewohnten Lebensstandard auch im
Leistungsfall weiter aufrechterhalten will.
Das Rentenlexikon der BfA bietet im Internet weitergehende Informationen.
Gesetzlicher Beitragszuschlag
Ab dem 65. Lebensjahr müssen wir zur Beitragsstabilisierung – wie alle Unternehmen der
privaten Krankenversicherung – bei Versicherten zwischen dem 21. und dem 60.
Lebensjahr seit dem 01.01.2000 einen Beitragszuschlag von 10% erheben. Dieser ist nur
auf die Tarife der Krankenkostenversicherung bezogen.
Gesundheitsprüfung
In aller Regel hängt vom Gesundheitszustand des Antragstellers der Abschluss einer
privaten Lebens- oder Krankenversicherung ab. Der Versicherungsantrag enthält daher
entsprechende Gesundheitsfragen. Sollten diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet
werden, so hat der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Gewinnsystem nach Rentenbeginn
Zur sofortigen Steigerung der laufenden Altersrente werden beim Pensionsfonds alle
während der Rentenbezugszeit zugeteilten Gewinnanteile verwendet (Gewinnsystem
Zusatzrente)
Gewinnsysteme
Die garantierten Versicherungsleistungen werden um die von der Pensionskasse
erwirtschafteten Gewinnanteile erhöht. Diese werden entweder zur sofortigen Erhöhung
der versicherten Leistung verwendet (Anlageversicherung und Zusatzrente) oder
angesammelt, verzinst und bei Fälligkeit mit der versicherten Leistung ausgezahlt
(verzinsliche Ansammlung).
Gewinnverwendung
Es gibt zahlreiche Varianten wie diese Gelder bei der Zuteilung der Überschussbeteiligung
auf den einzelnen Vertrag verwendet werden können. Bei Vertragsabschluss werden
diese Gewinnverwendungssysteme, die für die verschiedenen Arten der
Lebensversicherung ebenso unterschiedlich sein können wie für mitversicherte
Zusatzversicherungen, ausgewählt.
Die wichtigsten Systeme sind die verzinsliche Ansammlung und das Bonussystem. Die
jährlichen Überschussanteile werden beim Bonussystem als Einmalbeiträge für eine
zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Die Versicherungsleistung
erhöht sich dadurch Jahr für Jahr im Todes- und Erlebensfall. Bereits frühzeitig wird
insbesondere der Todesfallschutz erhöht. Beim Versicherungsunternehmen werden bei
der verzinslichen Ansammlung die jährlichen Überschussanteile dagegen angespart und
verzinst. Zusammen mit der Versicherungssumme wird dieser angesparte Betrag
zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen dann ausbezahlt. In der Regel führt dies zu einer
höheren Erlebensfall-Leistung als im Bonussystem. Häufig wird auch die
Beitragsverrechnung bei der Risikolebensversicherung verwendet. Man nutzt hier die
Überschüsse dazu, um den Beitrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages sofort zu
senken.
GGF-Versorgung
Hinterbliebenen-, Invaliditäts- und Altersversorgung eines Gesellschafter-
Geschäftsführers; Hierbei handelt es sich in der Praxis meist um eine bei einem
Lebensversicherer rückgedeckte und ggf. durch eine Direktversicherung ergänzte
Versorgungszusage.
GmbH-Steuersatz
Die (angenommene) Ertragsteuerbelastung wird durch den GmbH-Steuersatz einer GmbH
wiedergegeben. Dieser besteht aus der Körperschaftsteuer.
Gruppen-Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse (s. U-Kasse) die von mehreren Unternehmen getragen wird.
Gruppenversicherung
Wenn mehrere Personen durch einen Versicherungsvertrag abgesichert sind, dann liegt
eine Gruppenversicherung vor. Dies können etwa Verbände, Vereine, Arbeitgeber oder
Berufsverbände sein.